Auszug aus Genehmigung vom 01.08.2022;
Auflagen:
Für die Tonwiedergabe gelten folgende Höchstgrenzen der Geräuschimmission (bezogen auf das vom Geräusch am stärksten betroffenen Gebäude) gemäß der Nr. 6.1 Buchstabe c der 6. Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998:
tags bis 22.00 Uhr = 60 dB(A)
nachts bis 06.00 Uhr = 45 dB(A)
Die Nichteinhaltung der vorgegebenen Richtwerte stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 13 Abs. 1 Nr. 3 LImSchG dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.